ZÄG § 82
Zahnärztegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013seit 01.01.2014NOR40150094
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Amtlicher Wortlaut
Lehrgänge für Zahnärztliche Assistenz
§ 82. (1) Die theoretische Ausbildung in der Zahnärztlichen Assistenz hat an Lehrgängen zu erfolgen, die über die für die Erreichung des Ausbildungsziels erforderlichen Lehrkräfte sowie Lehrmittel und Räumlichkeiten verfügen.
(2) Die Abhaltung von Lehrgängen gemäß Abs. 1 bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den/die Landeshauptmann/Landeshauptfrau zurückzunehmen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40150094
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P82/NOR40150094
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2014
- Inkrafttreten
- 01.01.2014
- Stand im RIS
- 24.05.2016
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0