RIS AI

ZÄG § 42

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013seit 01.01.2014NOR40150087

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Amtlicher Wortlaut

Weiterbildung § 42. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs können zur Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten Weiterbildungen absolvieren. (2) Weiterbildungen gemäß Abs. 1 haben nach Art. Inhalt und Umfang eine Erweiterung, Vertiefung oder Spezialisierung der berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu gewährleisten. (3) Die Österreichische Zahnärztekammer kann (4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag den Abschluss von im Inland oder Ausland absolvierten Weiterbildungen anzuerkennen, sofern diese nach Art. Inhalt und Umfang einer Weiterbildung gemäß Abs. 2 gleichwertig ist. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40150087
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P42/NOR40150087
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
24.05.2016
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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