MMHmG § 73
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013seit 01.01.2014NOR40150055
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
5. Hauptstück
Bewilligungen
Bewilligung der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 73. (1) Die Ausbildung zum medizinischen Masseur bedarf hinsichtlich der theoretischen und praktischen Ausbildung der Bewilligung durch den Landeshauptmann. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
(2) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr.80x/2013)
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40150055
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P73/NOR40150055
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2014
- Inkrafttreten
- 01.01.2014
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0