MMHmG § 44
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013seit 01.01.2014NOR40150049
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Fortbildung bei Ausbildung im Ausland
§ 44. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung zum Heilmasseur gleichwertig ist und zur Berufsausübung in dem Staat, in dem sie erworben wurde, berechtigt, dürfen Tätigkeiten des Heilmasseurs unter Anleitung und Aufsicht einer fachkundigen Person zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer von sechs Monaten ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann des Bundeslandes, in dem die Fortbildung in Aussicht genommen ist, eine entsprechende Bewilligung erteilt worden ist.
(2) Der Antragsteller hat jedenfalls Nachweise gemäß § 42 Abs. 2 Z 1, 3 und 5 vorzulegen.
(3) Die Bewilligung ist unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fertigkeiten, die in der Ausbildung vermittelt worden sind, zu erteilen. Fehlendes Wissen in grundlegenden berufsspezifischen Fächern oder mangelnde Sprachkenntnisse schließen eine Tätigkeit zu Fortbildungszwecken aus.
(4) Die Bewilligung ist auf die Ausübung einer Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3
(5) Träger von Krankenanstalten oder Kuranstalten und Einrichtungen sowie Personen gemäß Abs. 4 haben nachzuweisen, dass
(6) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 kann vom Landeshauptmann um sechs Monate verlängert werden. Eine weitere Fortbildung ist jeweils frühestens nach Ablauf von fünf Jahren für die Dauer von jeweils höchstens sechs Monaten möglich.
(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40150049
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P44/NOR40150049
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2014
- Inkrafttreten
- 01.01.2014
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0