RIS AI

SanG § 45

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013seit 01.01.2014NOR40150028

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

7. Abschnitt Modulbewilligungen, Modulleitung und Anrechnung Bewilligung der Module § 45. (1) Die Durchführung einer Ausbildung zum Sanitäter und in den Notfallkompetenzen bedürfen der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn (2) Die Durchführung des Berufsmoduls bedarf der Bewilligung des auf Grund des Ausbildungsortes zuständigen Landeshauptmannes. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn (3) Sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 bereits anfänglich nicht gegeben oder liegen diese nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist durch den Landeshauptmann zurückzunehmen. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40150028
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P45/NOR40150028
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2014
Inkrafttreten
01.01.2014
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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