MABG § 39
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012seit 01.01.2013NOR40142512
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Medizinisch-technischer Fachdienst – medizinische/r Masseur/in
§ 39. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Berufsberechtigung im medizinisch-technischen Fachdienst gemäß § 52 Abs. 1 MTF-SHD-G besitzen, sind auch zur Ausübung des Berufs des/der medizinischen Masseurs/-in nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, und dürfen die Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ führen.
(2) Personen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.
(3) Personen gemäß Abs. 1 sind im Rahmen einer Berufsausübung als medizinische/r Masseur/in auch zur Ausübung der Spezialqualifikation der Elektrotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „Elektrotherapie“ in Klammer nach den Bestimmungen des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes berechtigt.
(4) Abs. 1 bis 3 gilt auch für Personen, die bis zum 31. Dezember 2012 eine Ausbildung im medizinisch-technischen Fachdienst nach den bisher geltenden Bestimmungen des MTF-SHD-G begonnen haben, sobald sie diese erfolgreich absolviert haben.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40142512
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P39/NOR40142512
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2013
- Inkrafttreten
- 01.01.2013
- Stand im RIS
- 09.03.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0