RIS AI

MABG § 24

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012seit 01.01.2013NOR40142497

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berufliche Erstausbildung § 24. (1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz aufgenommen werden. (2) In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 25 kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, in eine Ausbildung auch nur in einem medizinischen Assistenzberuf aufgenommen werden. In diesem Fall kann die Ausbildung auch in einem Lehrgang gemäß § 23 erfolgen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40142497
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P24/NOR40142497
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2013
Inkrafttreten
01.01.2013
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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