MABG § 24
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012seit 01.01.2013NOR40142497
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Berufliche Erstausbildung
§ 24. (1) Personen, die ihre berufliche Erstausbildung absolvieren, dürfen nur in eine Ausbildung in der medizinischen Fachassistenz aufgenommen werden.
(2) In begründeten Einzelfällen sowie bei Absolvierung einer Ausbildung gemäß § 25 kann eine Person, die noch keine berufliche Erstausbildung absolviert hat, in eine Ausbildung auch nur in einem medizinischen Assistenzberuf aufgenommen werden. In diesem Fall kann die Ausbildung auch in einem Lehrgang gemäß § 23 erfolgen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40142497
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P24/NOR40142497
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2013
- Inkrafttreten
- 01.01.2013
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0