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MABG § 12

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012seit 01.01.2013NOR40142485

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berufsbezeichnungen § 12. (1) Personen, die zur Ausübung der Desinfektionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Desinfektionsassistent“/„Desinfektionsassistentin“ führen. (2) Personen, die zur Ausübung der Gipsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Gipsassistent“/„Gipsassistentin“ führen. (3) Personen, die zur Ausübung der Laborassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Laborassistent“/„Laborassistentin“ führen. (4) Personen, die zur Ausübung der Obduktionsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Obduktionsassistent“/„Obduktionsassistentin“ führen. (5) Personen, die zur Ausübung der Operationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Operationsassistent“/„Operationsassistentin“ führen. (6) Personen, die zur Ausübung der Ordinationsassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Ordinationsassistent“/„Ordinationsassistentin“ führen. (7) Personen, die zur Ausübung der Röntgenassistenz berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung „Röntgenassistent“/„Röntgenassistentin“ führen. (8) Personen, die einen Qualifikationsnachweis in der medizinischen Fachassistenz (§ 1 Abs. 2 Z 8) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erworben haben, dürfen die Berufsbezeichnung „Diplomierter medizinischer Fachassistent (MFA)“/„Diplomierte medizinische Fachassistentin (MFA)“ führen. (9) Personen gemäß Abs. 8 haben wahlweise die Möglichkeit, die Berufsbezeichnung gemäß (10) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaats), die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausübung eines medizinischen Assistenzberufs berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat gültigen rechtmäßigen Ausbildungsbezeichnungen bzw. deren Abkürzungen führen, sofern (11) Die Führung

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40142485
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P12/NOR40142485
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2013
Inkrafttreten
01.01.2013
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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