RIS AI

MABG § 6

Medizinische Assistenzberufe-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012seit 01.01.2013NOR40142479

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Laborassistenz § 6. (1) Die Laborassistenz umfasst die Durchführung automatisierter und einfacher manueller Routineparameter im Rahmen von standardisierten Laboruntersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann (2) Der Tätigkeitsbereich der Laborassistenz umfasst Tätigkeiten in der Präanalytik, der Analytik und der Postanalytik gemäß Abs. 3 bis 5. (3) Tätigkeiten in der Präanalytik sind insbesondere (4) Tätigkeiten in der Analytik sind die Durchführung einfacher automatisierter und einfacher manueller Analysen von Routineparametern. (5) Tätigkeiten in der Postanalytik sind insbesondere

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40142479
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P6/NOR40142479
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2013
Inkrafttreten
01.01.2013
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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