VBG § 48k
Vertragsbedienstetengesetz 1948
in GeltungBGBGBl. Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2012seit 01.10.2013NOR40139732
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Amtlicher Wortlaut
Dienstzeit
§ 48k. (1) Die Institutsleiterin oder der Institutsleiter hat im Auftrag der Rektorin oder des Rektors die Wochendienstzeit für die regelmäßig zu erfüllenden Aufgaben im Voraus einzuteilen und für ihre Einhaltung zu sorgen. Auf die Aufgaben des Institutes und die Notwendigkeiten der Beratung und Betreuung von Studierenden und der Zusammenarbeit mit anderen Organisationseinheiten der Pädagogischen Hochschule sowie die berechtigten Interessen der Vertragshochschullehrperson ist dabei Bedacht zu nehmen.
(2) Die Vertragshochschullehrperson hat die in der Einteilung nach Abs. 1 festgelegte Dienstzeit einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
(3) Soweit die Vertragshochschullehrperson keinem Institut zugeordnet ist, obliegen die Einteilung der Wochendienstzeit und die Sorge für ihre Einhaltung gemäß Abs. 1 der Rektorin oder dem Rektor.
Rechtsgebiet: 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40139732
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/86/P48k/NOR40139732
- Fassung
- in Geltung · seit 01.10.2013
- Inkrafttreten
- 01.10.2013
- Stand im RIS
- 09.04.2015
- Von uns abgerufen
- 29.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0