RIS AI

ABO 2005 § 65a

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 474/2010seit 28.12.2010NOR40125057

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 65a. Bei Schließung einer tierärztlichen Hausapotheke ist der hausapothekenführende Tierarzt/die hausapothekenführende Tierärztin berechtigt, binnen eines Monats die nach den jeweils geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften verwendungsfähigen Vorräte der Hausapotheke an einen anderen hausapothekenführenden Tierarzt/eine andere hausapothekenführende Tierärztin zu verkaufen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Restbestände sowie nicht mehr verwendungsfähige Vorräte unschädlich zu entsorgen. Verkauf und Entsorgung sind schriftlich zu dokumentieren und sind diese Aufzeichnungen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40125057
Fassung
in Geltung · seit 28.12.2010
Inkrafttreten
28.12.2010
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0