RIS AI

ABO 2005 § 40

Apothekenbetriebsordnung 2005

in GeltungVBGBl. II Nr. 65/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 474/2010seit 28.12.2010NOR40125045

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 40. (1) Ausstattung und Einrichtung einer Filialapotheke haben sich nach ihrem Betriebsumfang zu richten. (2) Die Betriebsräume einer Filialapotheke haben mindestens aus einer Offizin sowie einer sanitären Anlage (§ 33) zu bestehen. Die Gesamtfläche der Filialapotheke hat mindestens 35 m 2 zu betragen, wovon auf die Offizin mindestens 20 m 2 zu entfallen haben. (3) Die Betriebsräume müssen so beschaffen sein, dass ein ordnungsgemäßer Filialapothekenbetrieb gewährleistet ist. (4) Wird ein Arbeitsplatz für die Herstellung von Zubereitungen eingerichtet, ist er entsprechend den Anforderungen und dem Umfang des Filialapothekenbetriebes auszustatten. In der Nähe des Arbeitsplatzes ist eine Waschvorrichtung mit fließendem Warm- und Kaltwasser vorzusehen. Für eine ausreichende Belüftung ist vorzusorgen. In einem solchen Fall hat die Gesamtfläche der Filialapotheke mindestens 40 m 2 zu betragen. (5) § 28 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40125045
Fassung
in Geltung · seit 28.12.2010
Inkrafttreten
28.12.2010
Stand im RIS
—
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0