RIS AI

Hausbesorgergesetz § 12

in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010seit 01.07.2011NOR40124804

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zum Bezugszeitraum: vgl. § 31 Abs. 5 Anderweitiges Entgelt § 12. (1) Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt. (2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach § 7, den Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10.

Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40124804
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P12/NOR40124804
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2011
Inkrafttreten
01.07.2011
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen