Hausbesorgergesetz § 12
in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010seit 01.07.2011NOR40124804
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Amtlicher Wortlaut
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5
Anderweitiges Entgelt
§ 12. (1) Das Ausmaß der Entlohnung für andere Dienstleistungen (§ 4 Abs. 3) bleibt einer besonderen Vereinbarung überlassen. Die Bestimmungen des ArbVG betreffend die Erlassung von Mindestlohntarifen, bleiben unberührt.
(2) In Ermangelung einer Vereinbarung oder Festsetzung durch Mindestlohntarif ist für das Ausmaß der Entlohnung der Ortsgebrauch maßgebend. Dies gilt auch für das Entgelt nach § 7, den Materialkostenersatz nach § 8 sowie das Sperrgeld nach § 10.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40124804
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P12/NOR40124804
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2011
- Inkrafttreten
- 01.07.2011
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0