Hausbesorgergesetz § 11
in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010seit 01.07.2011NOR40124803
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Amtlicher Wortlaut
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5
Mitwirkung der Interessenvertretungen
§ 11. Vor Erlassung von Mindestlohntarifen gemäß den §§ 7 Abs. 4, 8 und 10 sind die Interessenvertretungen der Hausbesorger, die Organisationen der Hauseigentümer und der auf Grund eines Vertrages mit diesen zur ständigen Nutzung von Teilen des Hauses berechtigten Personen (Mieter u. dgl.), sofern diesen Organisationen vermöge der Zahl ihrer Mitglieder und des Umfanges ihrer Tätigkeit eine maßgebende Bedeutung zukommt, zu hören.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40124803
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P11/NOR40124803
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2011
- Inkrafttreten
- 01.07.2011
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0