Hausbesorgergesetz § 10
in GeltungBGBGBl. Nr. 16/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010seit 01.07.2011NOR40124802
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Amtlicher Wortlaut
Zum Bezugszeitraum:
vgl. § 31 Abs. 5
Sperrgeld
§ 10. (1) Wer in der vorgeschriebenen Sperrzeit die Dienste des Hausbesorgers oder des bestellten Vertreters zum Öffnen des Tores in Anspruch nimmt, hat hiefür an den Hausbesorger bzw. dessen Vertreter ein Sperrgeld zu entrichten.
(2) Das Ausmaß des Sperrgeldes ist in angemessener Höhe durch Mindestlohntarif des Bundeseinigungsamtes auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer unter Bedachtnahme darauf festzusetzen, ob die Inanspruchnahme der Dienste des Hausbesorgers vor oder nach Mitternacht erfolgt.
Rechtsgebiet: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40124802
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/16/P10/NOR40124802
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2011
- Inkrafttreten
- 01.07.2011
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0