HVertrG 1993 § 26
Handelsvertretergesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010seit 01.08.2010NOR40119937
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Amtlicher Wortlaut
Konkurs des Unternehmers
§ 26. (1) Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Unternehmers wird das Vertragsverhältnis gelöst. Der Handelsvertreter ist jedoch verpflichtet, bei Gefahr im Verzug seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis anderweitige Vorsorge getroffen werden kann.
(2) Wird das Vertragsverhältnis durch die Eröffnung des Konkursverfahrens vor Ablauf der bestimmten Zeit gelöst, für die es eingegangen war, oder war im Vertrag eine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Handelsvertreter den Ersatz des ihm verursachten Schadens verlangen.
Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40119937
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P26/NOR40119937
- Fassung
- in Geltung · seit 01.08.2010
- Inkrafttreten
- 01.08.2010
- Stand im RIS
- 03.06.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0