HVertrG 1993 § 22
Handelsvertretergesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010seit 01.08.2010NOR40119936
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vorzeitige Auflösung
§ 22. (1) Der Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden.
(2) Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
(3) Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:
Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40119936
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P22/NOR40119936
- Fassung
- in Geltung · seit 01.08.2010
- Inkrafttreten
- 01.08.2010
- Stand im RIS
- 03.06.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0