RIS AI

HVertrG 1993 § 22

Handelsvertretergesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010seit 01.08.2010NOR40119936

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Vorzeitige Auflösung § 22. (1) Der Vertretungsvertrag kann jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigem Grund gelöst werden. (2) Als ein wichtiger Grund, der den Unternehmer zur vorzeitigen Lösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen: (3) Als ein wichtiger Grund, der den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigt, ist insbesondere anzusehen:

Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40119936
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P22/NOR40119936
Fassung
in Geltung · seit 01.08.2010
Inkrafttreten
01.08.2010
Stand im RIS
03.06.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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