RIS AI

JBA-G § 27

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099824

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

7. Abschnitt Schlussbestimmungen Vorbereitende Maßnahmen § 27. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Justizbetreuungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099824
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P27/NOR40099824
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2009
Inkrafttreten
01.01.2009
Stand im RIS
24.02.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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