JBA-G § 27
Justizbetreuungsagentur-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099824
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
7. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Vorbereitende Maßnahmen
§ 27. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Justizbetreuungsagentur nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung der Geschäftsführung sowie der Mitglieder des Aufsichtsrats so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.
Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40099824
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P27/NOR40099824
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2009
- Inkrafttreten
- 01.01.2009
- Stand im RIS
- 24.02.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0