RIS AI

JBA-G § 19

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099816

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

5. Abschnitt Aufsichtsrecht des Bundes § 19. (1) Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen. (2) Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen. (3) Der Bundesministerin für Justiz obliegen:

Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099816
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P19/NOR40099816
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2009
Inkrafttreten
01.01.2009
Stand im RIS
24.02.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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