JBA-G § 19
Justizbetreuungsagentur-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099816
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
5. Abschnitt
Aufsichtsrecht des Bundes
§ 19. (1) Die Justizbetreuungsagentur unterliegt der Aufsicht durch die Bundesministerin für Justiz. Die Bundesministerin für Justiz kann der Geschäftsführung Weisungen erteilen.
(2) Die Bundesministerin für Justiz ist berechtigt, zur Aufsicht Überprüfungen vorzunehmen und die von ihr angeforderten Unterlagen einzusehen. Die Justizbetreuungsagentur ist verpflichtet, in diesem Zusammenhang alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von der Bundesministerin für Justiz bezeichneten Gegenstände vorzulegen, die von dieser angeordneten Erhebungen anzustellen und Überprüfungen in der Justizbetreuungsagentur vornehmen zu lassen.
(3) Der Bundesministerin für Justiz obliegen:
Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40099816
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P19/NOR40099816
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2009
- Inkrafttreten
- 01.01.2009
- Stand im RIS
- 24.02.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0