RIS AI

JBA-G § 17

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099814

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Beschlüsse des Aufsichtsrats § 17. (1) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der/die Vorsitzende oder sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in, anwesend ist. (2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. (3) In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zu einer Sitzung zusammentritt (Umlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats innerhalb der vom/von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen widerspricht. (4) Im Umlaufverfahren kommt ein Beschluss zustande, wenn alle Mitglieder des Aufsichtsrats zur Stimmabgabe eingeladen wurden und innerhalb der vom/von der Vorsitzenden bestimmten Frist mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in ihre Stimme abgegeben haben. Die Vertretung durch andere Mitglieder des Aufsichtsrats ist im Umlaufverfahren nicht zulässig.

Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099814
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P17/NOR40099814
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2009
Inkrafttreten
01.01.2009
Stand im RIS
24.02.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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