RIS AI

JBA-G § 14

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099811

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Erstellung und Prüfung des Jahresabschlusses § 14. (1) Unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Unternehmensgesetzbuchs ist ein Jahresabschluss zu erstellen; dafür ist die Justizbetreuungsagentur wie eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinn des § 221 Abs. 1 Unternehmensgesetzbuch zu behandeln. Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss unverzüglich dem Abschlussprüfer (Abs. 2) vorzulegen. (2) Der Abschlussprüfer ist für jedes Geschäftsjahr über Vorschlag des Aufsichtsrats durch die Bundesministerin für Justiz zu bestellen. Er hat den Jahresabschluss unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 Unternehmensgesetzbuch zu prüfen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. (3) Der von der Bundesministerin für Justiz festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986) und in ungekürzter Form beim Firmenbuch einzureichen; § 278 Abs. 1 erster Satz Unternehmensgesetzbuch ist anzuwenden.

Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099811
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P14/NOR40099811
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2009
Inkrafttreten
01.01.2009
Stand im RIS
24.02.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen