RIS AI

JBA-G § 11

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099808

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berichtspflichten der Geschäftsführung § 11. (1) Die Geschäftsführung hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Justizbetreuungsagentur zu berichten (Jahresbericht) sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung für die drei folgenden Jahre darzustellen. Weiters hat sie dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage der Justizbetreuungsagentur zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem/der Vorsitzenden des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Liquidität der Justizbetreuungsagentur von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht). (2) Der Jahresbericht und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten, im Fall der Mündlichkeit ist dem Aufsichtsrat ein schriftlicher Bericht nachzureichen.

Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099808
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P11/NOR40099808
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2009
Inkrafttreten
01.01.2009
Stand im RIS
24.02.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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