RIS AI

JBA-G § 10

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099807

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Budget § 10. (1) Die Geschäftsführung hat jährlich bis Ende Oktober für das nächste Kalenderjahr das Jahresbudget nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen. (2) Die Jahresbudgets sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie unter Berücksichtigung aller möglichen Rationalisierungspotentiale zu erstellen. Sie haben insbesondere die der Justizbetreuungsagentur zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz, für die Investitionsvorhaben und für die Finanzierung zu enthalten. (3) Für das erste Geschäftsjahr hat die Bundesministerin für Justiz ein provisorisches Jahresbudget zu erstellen. Dieses gilt bis zur Genehmigung der Budgets gemäß § 9 Abs. 5.

Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099807
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P10/NOR40099807
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2009
Inkrafttreten
01.01.2009
Stand im RIS
24.02.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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