RIS AI

JBA-G § 9

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099806

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Aufgaben der Geschäftsführung § 9. (1) Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Justizbetreuungsagentur. Sie hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Unternehmers anzuwenden und Grundsätze guter Unternehmensführung zu beachten. (2) Die Geschäftsführung, die ihre Obliegenheiten verletzt, haftet der Justizbetreuungsagentur für den daraus entstandenen Schaden. (3) Die Geschäftsführung hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Justizbetreuungsagentur entsprechen. Im Rechnungswesen sind die Kosten der Geschäftsführung und deren Mitarbeiter/innen gesondert auszuweisen. (4) Die Geschäftsführung hat eine Geschäftsordnung festzulegen, die der Genehmigung des Aufsichtsrats bedarf. Die Geschäftsordnung hat insbesondere vorzusehen: (5) Die Geschäftsführung hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Geschäftsführungskonzept zu erstellen, das insbesondere einen Investitionsplan sowie die Jahresbudgets für das erste Geschäftsjahr und das darauffolgende Geschäftsjahr zu enthalten hat, und nach Prüfung durch den Aufsichtsrat der Bundesministerin für Justiz zur Genehmigung vorzulegen. (6) Ein/eine ehemalige/r Geschäftsführer/in ist der Justizbetreuungsagentur gegenüber für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung seiner/ihrer Funktion verpflichtet, Auskunft über seine/ihre Geschäftsführung sowie die Geschäfte und Vermögenswerte der Justizbetreuungsagentur zu geben.

Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099806
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P9/NOR40099806
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2009
Inkrafttreten
01.01.2009
Stand im RIS
24.02.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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