RIS AI

JBA-G § 3

Justizbetreuungsagentur-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 101/2008seit 01.01.2009NOR40099800

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Entgeltlichkeit der Leistungen § 3. (1) Die Justizbetreuungsagentur erbringt ihre Leistungen gegen Entgelt. Die Grundsätze zur Ermittlung und Verrechnung des Entgelts sind in der Rahmenvereinbarung gemäß § 2 Abs. 4 festzulegen, wobei die Höhe der Entgelte auf Grundlage einer transparenten internen Kostenrechnung unter Zugrundelegung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nach dem Grundsatz der Kostendeckung zu bestimmen ist. (2) Der Bund finanziert und ersetzt entsprechend dem Bedarf Aufwendungen und Investitionen im Rahmen der Errichtung der Justizbetreuungsagentur im Gesamtausmaß von bis zu 320 000 Euro (einmalige Gründungs- und Vorlaufkosten). Weiters leistet der Bund zur Darstellung eines Anstaltskapitals eine Bareinlage in Höhe von 35 000 Euro. (3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Anstalt erforderlich ist, wird die Bundesministerin für Justiz ermächtigt, sonstiges Zubehör und damit zusammenhängende Forderungen und Verbindlichkeiten in die Anstalt einzubringen.

Rechtsgebiet: 25/02 Strafvollzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099800
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/101/P3/NOR40099800
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2009
Inkrafttreten
01.01.2009
Stand im RIS
24.02.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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