MuthG § 33
Musiktherapiegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008seit 01.07.2009NOR40099616
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Werbebeschränkung und Provisionsverbot
§ 33. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten.
(2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Musiktherapie geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40099616
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P33/NOR40099616
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2009
- Inkrafttreten
- 01.07.2009
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0