RIS AI

MuthG § 33

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008seit 01.07.2009NOR40099616

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Werbebeschränkung und Provisionsverbot § 33. (1) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) haben sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung zu enthalten. (2) Musiktherapeuten (Musiktherapeutinnen) dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung oder Empfehlung von Personen zur Musiktherapie geben, nehmen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden. (3) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 2 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099616
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P33/NOR40099616
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2009
Inkrafttreten
01.07.2009
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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