RIS AI

MuthG § 22

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008seit 01.07.2009NOR40099605

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verfahren zur Eintragung in die Musiktherapeutenliste § 22. (1) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend hat jede Anmeldung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Einlangen der vollständigen Unterlagen, zu erledigen. Diese Frist wird im Fall eines Ersuchens gemäß § 20 Abs. 5 bis zu jenem Zeitpunkt gehemmt, in dem die Auskünfte der ersuchten ausländischen Stelle einlangen. In diesem Fall hat der Bundesminister (die Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend das Verfahren unverzüglich nach Einlangen der Auskünfte oder, sofern die Auskünfte nicht innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung des Ersuchens einlangen, unverzüglich nach Ablauf dieser drei Monate fortzusetzen. (2) Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur eigenverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen. (3) Wer die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie erfüllt, ist vom Bundesminister (von der Bundesministerin) für Gesundheit, Familie und Jugend, erforderlichenfalls nach Einholung eines Sachverständigengutachtens, als „Musiktherapeut“ („Musiktherapeutin“) mit der auf die Berechtigung zur mitverantwortlichen Berufsausübung der Musiktherapie hinweisenden Zusatzbezeichnung einzutragen. (4) Die Berufsausübung der Musiktherapie darf erst nach Eintragung in die Musiktherapeutenliste aufgenommen werden.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099605
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P22/NOR40099605
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2009
Inkrafttreten
01.07.2009
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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