MuthG § 10
Musiktherapiegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008seit 01.07.2009NOR40099593
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Amtlicher Wortlaut
Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 10. (1) Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung
(2) Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen.
(3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls
(4) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfalls
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40099593
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P10/NOR40099593
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2009
- Inkrafttreten
- 01.07.2009
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0