RIS AI

MuthG § 10

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008seit 01.07.2009NOR40099593

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ausbildung für die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie § 10. (1) Wer die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung (2) Die Ausbildung hat die für eine eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen. (3) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind jedenfalls (4) Im Rahmen der Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind jedenfalls

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099593
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P10/NOR40099593
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2009
Inkrafttreten
01.07.2009
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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