RIS AI

MuthG § 9

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008seit 01.07.2009NOR40099592

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Musiktherapeutische Ausbildung Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie § 9. (1) Wer die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie beabsichtigt, hat nach Erlangung der Universitätsreife als Ausbildung (2) Die Ausbildung hat die für eine mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie nach bestem Wissen und Gewissen erforderlichen theoretischen und praktischen Ausbildungsinhalte einschließlich des Erwerbs von klinischer Krankenbehandlungserfahrung unter besonderer Berücksichtigung der klinisch-psychologischen, medizinischen und psychotherapeutischen wissenschaftlichen Grundlagen zu umfassen. (3) Im Rahmen der Ausbildung sind jedenfalls

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099592
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P9/NOR40099592
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2009
Inkrafttreten
01.07.2009
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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