MuthG § 7
Musiktherapiegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008seit 01.07.2009NOR40099590
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Amtlicher Wortlaut
Eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
§ 7. (1) Die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 6 umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.
(2) Sofern die Berufsausübung der Musiktherapie zum Zweck der Behandlung von akuten und chronischen Erkrankungen oder der Rehabilitation erfolgt, hat nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten musiktherapeutischen Behandlung eine Zuweisung durch
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40099590
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P7/NOR40099590
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2009
- Inkrafttreten
- 01.07.2009
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0