MuthG § 4
Musiktherapiegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008seit 01.07.2009NOR40099587
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 4. (1) Personenbezogene Bezeichnungen werden in diesem Bundesgesetz in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zweck der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40099587
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P4/NOR40099587
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2009
- Inkrafttreten
- 01.07.2009
- Stand im RIS
- 08.03.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0