RIS AI

MuthG § 4

Musiktherapiegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 93/2008seit 01.07.2009NOR40099587

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Sprachliche Gleichbehandlung § 4. (1) Personenbezogene Bezeichnungen werden in diesem Bundesgesetz in weiblicher und männlicher oder in geschlechtsneutraler Form verwendet. Sofern personenbezogene Bezeichnungen in Ausnahmefällen zum Zweck der Erhaltung der gebotenen Lesbarkeit in geschlechtsspezifischer Form verwendet werden, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. (2) Bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist bezüglich einer bestimmten Person die jeweils geschlechtsspezifische Anrede oder Bezeichnung zu verwenden.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40099587
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2008/93/P4/NOR40099587
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2009
Inkrafttreten
01.07.2009
Stand im RIS
08.03.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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