RIS AI

ZÄG § 44

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008seit 10.04.2008NOR40097422

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Amtlicher Wortlaut

Berufsunterbrechung § 44. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die ihren Beruf über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht in Österreich ausüben wollen oder können (Berufsunterbrechung), haben dies der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer mitzuteilen. (2) Im Falle einer Berufsunterbrechung gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Zahnärztekammer dies in der Zahnärzteliste zu vermerken. (3) Vorbehaltlich Abs. 4 gilt eine Berufsunterbrechung von mehr als drei Jahren als Berufseinstellung (§ 43). (4) Eine mehr als dreijährige Berufsunterbrechung ist auf Grund

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40097422
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P44/NOR40097422
Fassung
in Geltung · seit 10.04.2008
Inkrafttreten
10.04.2008
Stand im RIS
24.05.2016
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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