KTG § 17
Kardiotechnikergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008seit 10.04.2008NOR40097310
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Kardiotechnikerbeirat
§ 17. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten.
(2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
(4) Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40097310
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P17/NOR40097310
- Fassung
- in Geltung · seit 10.04.2008
- Inkrafttreten
- 10.04.2008
- Stand im RIS
- 05.04.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0