RIS AI

KTG § 17

Kardiotechnikergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008seit 10.04.2008NOR40097310

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kardiotechnikerbeirat § 17. (1) Zur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten. (2) Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind: (3) Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich. (4) Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40097310
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P17/NOR40097310
Fassung
in Geltung · seit 10.04.2008
Inkrafttreten
10.04.2008
Stand im RIS
05.04.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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