RIS AI

HBeG Art. 1 § 7

Hausbetreuungsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 33/2007seit 01.07.2007NOR40088235

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verschwiegenheit § 7. Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verschwiegenheitsverpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40088235
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/33/A1P7/NOR40088235
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2007
Inkrafttreten
01.07.2007
Stand im RIS
18.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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