HBeG Art. 1 § 7
Hausbetreuungsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 33/2007seit 01.07.2007NOR40088235
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verschwiegenheit
§ 7. Die Betreuungskraft ist zur Verschwiegenheit über alle ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen oder anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet, soweit sie nicht davon befreit wurde oder sich nicht eine Auskunftsverpflichtung aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Für eine in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist diese Verschwiegenheitsverpflichtung eine aus dem Arbeitsverhältnis.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40088235
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/33/A1P7/NOR40088235
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2007
- Inkrafttreten
- 01.07.2007
- Stand im RIS
- 18.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0