HBeG Art. 1 § 5
Hausbetreuungsgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 33/2007seit 01.07.2007NOR40088233
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Abschnitt
Qualitätssicherung in der Betreuung
Handlungsleitlinien
§ 5. (1) Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (§ 160 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) vorzugehen.
(2) Die in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist gegenüber dem/der Arbeitgeber/in verpflichtet, die ihr vorgegebenen Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes, einzuhalten.
Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40088233
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/33/A1P5/NOR40088233
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2007
- Inkrafttreten
- 01.07.2007
- Stand im RIS
- 18.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0