RIS AI

HBeG Art. 1 § 5

Hausbetreuungsgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 33/2007seit 01.07.2007NOR40088233

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

3. Abschnitt Qualitätssicherung in der Betreuung Handlungsleitlinien § 5. (1) Die selbständig tätige Betreuungskraft ist verpflichtet, entsprechend der getroffenen Vereinbarung über Handlungsleitlinien für den Alltag und Notfall (§ 160 Abs. 2 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194) vorzugehen. (2) Die in einem Arbeitsverhältnis tätige Betreuungskraft ist gegenüber dem/der Arbeitgeber/in verpflichtet, die ihr vorgegebenen Handlungsleitlinien für den Alltag und den Notfall, insbesondere über die Verständigung bzw. Beiziehung von Angehörigen, Ärzten oder Einrichtungen, die mobile Dienste anbieten, bei erkennbarer Verschlechterung des Zustandsbildes, einzuhalten.

Rechtsgebiet: 50/02 Sonstiges Gewerberecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40088233
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2007/33/A1P5/NOR40088233
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2007
Inkrafttreten
01.07.2007
Stand im RIS
18.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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