MMHmG § 51
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006seit 24.06.2006NOR40078497
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ausschluss von der Ausbildung zum Heilmasseur
§ 51. (1) Ein Teilnehmer ist von der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum Heilmasseur als untauglich erweist:
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger des Aufschulungsmoduls.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Modulleitung zu hören.
(4) Im Falle eines Ausschlusses aus einem Grund des Abs. 1 Z 1 oder 2 hat der fachspezifische und organisatorische Leiter die Bezirksverwaltungsbehörde zwecks allfälliger Einleitung eines Verfahrens gemäß § 15 zu benachrichtigen.
(5) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40078497
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P51/NOR40078497
- Fassung
- in Geltung · seit 24.06.2006
- Inkrafttreten
- 24.06.2006
- Stand im RIS
- 28.11.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0