MMHmG § 19
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006seit 24.06.2006NOR40078492
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 19. (1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist:
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung.
(3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören.
(4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40078492
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P19/NOR40078492
- Fassung
- in Geltung · seit 24.06.2006
- Inkrafttreten
- 24.06.2006
- Stand im RIS
- 28.11.2024
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0