RIS AI

MMHmG § 19

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006seit 24.06.2006NOR40078492

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ausschluss von der Ausbildung zum medizinischen Masseur § 19. (1) Ein Teilnehmer ist vom weiteren Besuch der Ausbildung auszuschließen, wenn er sich aus folgenden Gründen während der Ausbildung zum medizinischen Masseur als untauglich erweist: (2) Über den Ausschluss entscheidet der Träger der Ausbildung. (3) Vor Entscheidung über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben und die Ausbildungsleitung zu hören. (4) Ein Nichterreichen des Ausbildungsziels nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten bewirkt ein automatisches Ausscheiden und bedarf keiner Entscheidung gemäß Abs. 2.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40078492
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P19/NOR40078492
Fassung
in Geltung · seit 24.06.2006
Inkrafttreten
24.06.2006
Stand im RIS
28.11.2024
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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