RIS AI

MMHmG § 18

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006seit 24.06.2006NOR40078491

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur § 18. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind: (2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung. (4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen. (5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40078491
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P18/NOR40078491
Fassung
in Geltung · seit 24.06.2006
Inkrafttreten
24.06.2006
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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