MMHmG § 18
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006seit 24.06.2006NOR40078491
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Amtlicher Wortlaut
Aufnahme in die Ausbildung zum medizinischen Masseur
§ 18. (1) Voraussetzungen für die Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur sind:
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung sowie an physischer und psychischer Reife nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Ausbildung.
(4) Der Entscheidung über die Auswahl der Bewerber sind insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, das Bewerbungsgespräch, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber im Hinblick auf die Eignung für den Beruf heran zu ziehen.
(5) Blindheit schließt eine Aufnahme zur Ausbildung zum medizinischen Masseur nicht aus.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40078491
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P18/NOR40078491
- Fassung
- in Geltung · seit 24.06.2006
- Inkrafttreten
- 24.06.2006
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0