SanG § 27
Sanitätergesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006seit 24.06.2006NOR40078487
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Hauptstück
Ausbildung
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Aufnahme zur Ausbildung
§ 27. (1) Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen:
(2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls.
(4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40078487
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P27/NOR40078487
- Fassung
- in Geltung · seit 24.06.2006
- Inkrafttreten
- 24.06.2006
- Stand im RIS
- 11.04.2016
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0