RIS AI

SanG § 27

Sanitätergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 30/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006seit 24.06.2006NOR40078487

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Hauptstück Ausbildung 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Aufnahme zur Ausbildung § 27. (1) Personen, die sich um eine Ausbildung als Sanitäter bewerben, haben nachzuweisen: (2) Vom Erfordernis des Abs. 1 Z 4 kann in Einzelfällen abgesehen werden, wenn die Person, die sich um die Aufnahme bewirbt, ein solches Maß an Allgemeinbildung nachweist, das erwarten lässt, dass sie der theoretischen und praktischen Ausbildung zu folgen vermag. (3) Über die Aufnahme entscheidet der organisatorische Leiter im Einvernehmen mit dem medizinisch-wissenschaftlichen Leiter des Moduls. (4) Die Auswahl der Bewerber hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Sanitätsdienstes zu erfolgen, wobei insbesondere die Schulbildung, die Schulzeugnisse, die Eindrücke des Bewerbungsgespräches, der Lebenslauf und der Gesamteindruck der Bewerber zur Entscheidung heranzuziehen sind.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40078487
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/30/P27/NOR40078487
Fassung
in Geltung · seit 24.06.2006
Inkrafttreten
24.06.2006
Stand im RIS
11.04.2016
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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