RIS AI

KTG § 27

Kardiotechnikergesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006seit 24.06.2006NOR40078478

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ausschluß von der Ausbildung § 27. (1) Eine Person kann von der Ausbildung zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes ausgeschlossen werden, wenn sie sich aus folgenden Gründen als untauglich erweist: (2) Über den Ausschluß entscheidet der Träger der Ausbildungsstätte unter Beiziehung des Ausbildungsverantwortlichen. (3) Vor Entscheidung über den Ausschluß ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. (4) Ein Nichterreichen des Ausbildungszieles nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten von Prüfungen bewirkt das automatische Ausscheiden. (5) Der Träger der Ausbildungsstätte ist verpflichtet, Ausschlüsse gemäß Abs. 2 und ein Ausscheiden gemäß Abs. 4 dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales binnen vier Wochen zu melden.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40078478
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P27/NOR40078478
Fassung
in Geltung · seit 24.06.2006
Inkrafttreten
24.06.2006
Stand im RIS
05.04.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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