RIS AI

HVertrG 1993 § 26b

Handelsvertretergesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006seit 01.07.2006NOR40078447

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zum Bezugszeitraum vgl. § 29 Abs. 4. Sonderbestimmungen für die Versicherungsvermittlung § 26b. (1) § 8 Abs. 3 und 4 ist auf Versicherungsvertreter nicht anzuwenden. (2) Abweichend von § 9 entsteht der Anspruch auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungsnehmer die geschuldete Prämie gezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtung erfüllt. Wenn der Versicherer gerechtfertigte Gründe für eine Beendigung des Versicherungsvertrags oder eine betragsmäßige Herabsetzung der Versicherungsprämie hat, entfällt beziehungsweise vermindert sich der Provisionsanspruch. (3) Die §§ 6 Abs. 5 und 30 Abs. 3 Maklergesetz sind auf das Rechtsverhältnis der Versicherungsvertreter untereinander sowie zum Versicherungsnehmer anzuwenden. (4) Abweichend von den §§ 14 und 15 hat die Abrechnung der Provisionsansprüche durch den Versicherer längstens einen Monat nach der Entstehung des Provisionsanspruchs zu erfolgen. Die Fälligkeit tritt an dem Tag ein, an dem die Abrechnung erfolgt oder spätestens zu erfolgen hat.

Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40078447
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P26b/NOR40078447
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2006
Inkrafttreten
01.07.2006
Stand im RIS
03.06.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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