HVertrG 1993 § 1
Handelsvertretergesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006seit 27.06.2006NOR40078445
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters
Begriff des selbständigen Handelsvertreters
§ 1. (1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt.
(2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein.
(3) Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.
Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40078445
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P1/NOR40078445
- Fassung
- in Geltung · seit 27.06.2006
- Inkrafttreten
- 27.06.2006
- Stand im RIS
- 03.06.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0