RIS AI

HVertrG 1993 § 1

Handelsvertretergesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2006seit 27.06.2006NOR40078445

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Begriff und Tätigkeit des Handelsvertreters Begriff des selbständigen Handelsvertreters § 1. (1) Handelsvertreter ist, wer von einem anderen (im folgenden „Unternehmer“ genannt) mit der Vermittlung oder dem Abschluß von Geschäften, ausgenommen über unbewegliche Sachen, in dessen Namen und für dessen Rechnung ständig betraut ist und diese Tätigkeit selbständig und gewerbsmäßig ausübt. (2) Der Unternehmer kann auch ein Handelsvertreter sein. (3) Anstelle des Begriffs „selbständiger Handelsvertreter“ kann auch der Begriff „Handelsagent“ verwendet werden.

Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40078445
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P1/NOR40078445
Fassung
in Geltung · seit 27.06.2006
Inkrafttreten
27.06.2006
Stand im RIS
03.06.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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