MMHmG § 84
Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2006seit 31.03.2006NOR40076151
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Gewerbliche Masseure
§ 84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
(2) Personen, die
(3) Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht aus
(4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen.
(5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig.
(6) Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4.
(7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40076151
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P84/NOR40076151
- Fassung
- in Geltung · seit 31.03.2006
- Inkrafttreten
- 31.03.2006
- Stand im RIS
- 25.03.2015
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0