RIS AI

MMHmG § 84

Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 169/2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2006seit 31.03.2006NOR40076151

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gewerbliche Masseure § 84. (1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes (2) Personen, die (3) Die Aufschulung gemäß Abs. 1 und 2 besteht aus (4) Personen, die die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 Z 2 mit Erfolg abgelegt haben, ist ein Zeugnis, in dem jedenfalls die gesetzliche Grundlage für die Antrittsberechtigung, der Prüfungserfolg sowie die Berufsbezeichnung „Heilmasseur“/“Heilmasseurin“ anzuführen sind, auszustellen. (5) Die Ausbildung und die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß Abs. 3 dürfen zweimal wiederholt werden. Wird die zweite Wiederholungsprüfung nicht erfolgreich absolviert, ist die Absolvierung der verkürzten Ausbildung zum medizinischen Masseur gemäß § 26 und in weiterer Folge die Absolvierung des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur zulässig. (6) Ein Zeugnis gemäß Abs. 4 gilt als Qualifikationsnachweis gemäß § 36 Z 4. (7) Gewerbliche Masseure, deren qualifizierte Leistungserbringung zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes nachgewiesen ist, können auch ohne Aufschulung eine Tätigkeit als Heilmasseur ausüben.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40076151
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2002/169/P84/NOR40076151
Fassung
in Geltung · seit 31.03.2006
Inkrafttreten
31.03.2006
Stand im RIS
25.03.2015
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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