RIS AI

ZÄG § 63

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005seit 01.01.2006NOR40070436

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dentistenausweis § 63. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat. (2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen. (3) Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40070436
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P63/NOR40070436
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2006
Inkrafttreten
01.01.2006
Stand im RIS
24.05.2016
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen