ZÄG § 63
Zahnärztegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005seit 01.01.2006NOR40070436
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Dentistenausweis
§ 63. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des Dentistenberufs, die in die Zahnärzteliste als Dentisten/Dentistinnen eingetragen sind, einen mit ihrem Lichtbild versehenen Berufsausweis (Dentistenausweis) auszustellen, der die in § 15 Abs. 2 genannten Daten zu enthalten hat.
(2) Die Österreichische Zahnärztekammer hat nähere Bestimmungen über Form und Inhalt des Dentistenausweises durch Verordnung festzulegen.
(3) Angehörigen des Dentistenberufs nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes – DentG, BGBl. Nr. 90/1949, ausgestellte Berufsausweise gelten bis zur Ausstellung eines Dentistenausweises gemäß Abs. 1 als Dentistenausweise nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40070436
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P63/NOR40070436
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2006
- Inkrafttreten
- 01.01.2006
- Stand im RIS
- 24.05.2016
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0