ZÄG § 34
Zahnärztegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005seit 01.01.2006NOR40070407
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vorführung komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren
§ 34. (1) Komplementär- oder alternativmedizinische Heilverfahren dürfen auch von Personen, die nicht zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, zu Demonstrationszwecken in Aus- und Fortbildungsveranstaltungen für Gesundheitsberufe vorgeführt werden.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 dürfen nur über höchstens sechs Monate ausgeübt werden. Eine neuerliche Aufnahme dieser Tätigkeiten darf erst nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung der vorangegangen Vorführung erfolgen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40070407
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P34/NOR40070407
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2006
- Inkrafttreten
- 01.01.2006
- Stand im RIS
- 24.05.2016
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0