ZÄG § 30
Zahnärztegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005seit 01.01.2006NOR40070403
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
§ 30. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 31 Anwendung findet, zahnärztliche Tätigkeiten in Österreich nur
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden.
(3) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40070403
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P30/NOR40070403
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2006
- Inkrafttreten
- 01.01.2006
- Stand im RIS
- 24.05.2016
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0