RIS AI

ZÄG § 30

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005seit 01.01.2006NOR40070403

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zahnärzte/Zahnärztinnen mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort § 30. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, sofern nicht § 31 Anwendung findet, zahnärztliche Tätigkeiten in Österreich nur (2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer zu melden. (3) Personen gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den für Angehörige des zahnärztlichen Berufs, die in die Zahnärzteliste eingetragen sind, geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Bei einem Verstoß gegen diese Pflichten hat die Österreichische Zahnärztekammer dies unverzüglich der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats anzuzeigen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40070403
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P30/NOR40070403
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2006
Inkrafttreten
01.01.2006
Stand im RIS
24.05.2016
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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