RIS AI

ZÄG § 17

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005seit 01.01.2006NOR40070390

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Fortbildungspflicht § 17. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der zahnmedizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, insbesondere im Rahmen anerkannter Fortbildungsprogramme der Österreichischen Zahnärztekammer, regelmäßig fortzubilden. (2) Die Österreichische Zahnärztekammer kann Richtlinien über das Ausmaß und die Form der zahnärztlichen Fortbildung erlassen sowie Fortbildungsprogramme erstellen und durchführen.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40070390
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P17/NOR40070390
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2006
Inkrafttreten
01.01.2006
Stand im RIS
24.05.2016
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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