ZÄG § 16
Zahnärztegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005seit 01.01.2006NOR40070389
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
5. Abschnitt
Berufspflichten
Allgemeine Berufspflichten
§ 16. Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40070389
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P16/NOR40070389
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2006
- Inkrafttreten
- 01.01.2006
- Stand im RIS
- 24.05.2016
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0