RIS AI

ZÄG § 16

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005seit 01.01.2006NOR40070389

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

5. Abschnitt Berufspflichten Allgemeine Berufspflichten § 16. Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben die in zahnärztliche Beratung oder Behandlung übernommenen Gesunden und Kranken ohne Unterschied der Person gewissenhaft zu betreuen. Sie haben das Wohl der Kranken und den Schutz der Gesunden nach Maßgabe der zahnmedizinischen Wissenschaft und Erfahrung sowie unter Einhaltung der bestehenden Vorschriften zu wahren.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40070389
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P16/NOR40070389
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2006
Inkrafttreten
01.01.2006
Stand im RIS
24.05.2016
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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