RIS AI

HVertrG 1993 § 19

Handelsvertretergesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005seit 01.01.2007NOR40070335

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zurückbehaltungsrecht § 19. Dem Handelsvertreter steht unter den in den §§ 369 und 370 UGB angegebenen Voraussetzungen das Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der § 369 Abs. 3 UGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Unternehmer einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitig Sicherheit für diesen Betrag leistet.

Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40070335
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P19/NOR40070335
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2007
Inkrafttreten
01.01.2007
Stand im RIS
03.06.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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