HVertrG 1993 § 19
Handelsvertretergesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005seit 01.01.2007NOR40070335
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Amtlicher Wortlaut
Zurückbehaltungsrecht
§ 19. Dem Handelsvertreter steht unter den in den §§ 369 und 370 UGB angegebenen Voraussetzungen das Zurückbehaltungsrecht auch an den ihm vom Unternehmer übergebenen Mustern zu. Der § 369 Abs. 3 UGB steht der Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts an den Mustern nicht entgegen, wenn das Vertragsverhältnis gelöst worden ist. Doch ist der Handelsvertreter verpflichtet, die Muster ohne Verzug zurückzustellen, wenn der Unternehmer einen dem Werte der Muster oder der Höhe der Forderung entsprechenden Betrag bei Gericht erlegt oder anderweitig Sicherheit für diesen Betrag leistet.
Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40070335
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P19/NOR40070335
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2007
- Inkrafttreten
- 01.01.2007
- Stand im RIS
- 03.06.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0