RIS AI

HVertrG 1993 § 5

Handelsvertretergesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005seit 01.01.2007NOR40070334

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Pflichten des Handelsvertreters § 5. Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat.

Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40070334
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P5/NOR40070334
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2007
Inkrafttreten
01.01.2007
Stand im RIS
03.06.2016
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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