HVertrG 1993 § 5
Handelsvertretergesetz
in GeltungBGBGBl. Nr. 88/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2005seit 01.01.2007NOR40070334
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Amtlicher Wortlaut
Pflichten des Handelsvertreters
§ 5. Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat.
Rechtsgebiet: 21/01 Handelsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40070334
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/88/P5/NOR40070334
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2007
- Inkrafttreten
- 01.01.2007
- Stand im RIS
- 03.06.2016
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0